Bauabwicklung nach VOB - Fluch oder Segen?

von Andreas Deselaers, 26.07.2017

Warum Behinderungs-, Bedenkanzeigen und Nachträge keinem weh tun sollten

Zu Beginn eines jeden Bauvorhabens sind sich der Auftraggeber, der Architekt und der Bauunternehmer einig: „Wir wollen dieses Projekt gemeinsam als Team erfolgreich abwickeln. Am Ende soll das Ergebnis alle zufrieden stellen!“ Im Vorfeld möchte man Konfrontationen und schlechte Stimmungen vermeiden und verzichtet oft auf einen mutmaßlich harten oder unangenehmen Schriftverkehr in Form von Behinderungs-, Bedenkenanzeigen und in Verzugsetzung. Zum Ende der Baustelle bedauert jeder die fehlende Dokumentation und es treten Spannungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber auf. Dabei möchte keiner gerne einen Fehler zugeben, keiner will sein „Gesicht verlieren“ und keiner möchte einen finanziellen Schaden erleiden.

Doch dort wo viele Menschen zusammenarbeiten, passieren Fehler und es gibt nunmal unterschiedliche Auffassungen, Interessen und Verantwortungen. Die Auftraggeber und die Architekten haben eine Verantwortung für ihr Budget und von dem Erfolg oder Misserfolg des Projektes sind auch Ihre Mitarbeiter abhängig. Der Auftraggeber hat Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und Lieferanten. Folglich geht es bei Interessenkonflikten nicht darum wer die Schuld hat, sondern um die Menschen, die hinter den Projekten stehen.

Bauverträge richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB im Sinne des Werkvertrags, das BGB bietet allerdings keine spezifischen Lösungen. In der Bauvertragspraxis kann nicht von einem statischen Vertrag ausgegangen werden. Denn fast  immer werden Anpassungen aufgrund von geänderten Umständen oder Wünschen des Auftraggebers vorgenommen. Somit besteht ein Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen, wozu die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) im Jahr 1926 wurde. Als dreiteiliges Klauselwerk werden die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe (VOB/A), für die Ausführung (VOB/B) sowie die allgemeinen technischen Vertragsbedinungen (VOB/C) von Bauleistungen geregelt. Ergänzend im ZTV, „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen“, werden spezielle Regeln technischer Art aufgegriffen. Somit schafft die VOB als Regelwerk einen gerechten Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der am Projekt beteiligten Vertragsparteien.

Wie im normalen Leben sind auch in der Bauabwicklung Regeln und Vorgaben notwendig, die die Interessen aller Beteiligten vertreten und ausgleichen. Dabei sind insbesondere die Regelungen des VOB/B als die allgmeinen Geschäftsbedingungen des Baugewerbes anzusehen. Wenn alle Projektbeteiligten diese Regeln befolgen, einhalten und persönliche Interessen zurückstellen, steht am Ende einem erfolgreichen Projektabschluss nichts im Wege.

Text: Lena Knappmann

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