von Joost Wooning, 19.02.2020
Die groß angekündigten und im Netz polarisierten Stürme Sabine und Victoria der letzten Woche, haben glücklicherweise keine schlimmen Schäden angerichtet. Dennoch hat es durch den anhaltenden Starkregen große Wasseransammlungen gegeben. Wussten Sie, dass die ungedrosselte Ableitung von Grundstücksabflüssen bei Starkregen die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation gefährdet? Es gibt Gesetze, die besagen wie Niederschlagswasser von Grundstücken beseitigt werden müssen. In dem Zuge wollen wir Ihnen in diesem Blogpost die Bedeutung des Versickerns näherbringen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland zur Ordnung des Wasserhaushalts und wird gemäß Landeswassergesetz (LWG NRW) zur Beseitigung von Niederschlagswasser angewandt. Entsprechend beinhaltet das WHG die Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers. Darüber hinaus enthält das Gesetz Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz (WHG §55 Abs. 2).
Kommt es, wie in unserem aktuellen Sturmbeispiel Sabine, zu Starkregen, so soll die Menge an Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass weder wasserrechtliche noch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entstehen.
Aufgrund der ausstehenden Gefahr der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kanalisation, fordern Entwässerungsbetriebe zunehmend die Verstärkung der Drosselung der Regenwasserabflüsse von Grundstücken. Bereits vor dem Bau müssen bemessungstechnische Anforderungen wie die Versickerungsfähigkeit des Bodens, der Grundwasserflurabstand, die örtlichen Regendaten, die Größe und Art der befestigten Fläche sowie die Größe der möglichen Versickerungsfläche beachtet werden. Nach der Fertigstellung des Baus und während des Betriebs der Regenwasserversickerungsanlage muss auch bei der Pflege u.a. die Mindesteinhaltung einer einschürigen Mahd eingehalten werden.
Für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gibt es in NRW eine Gebühr, welche aufgrund gesetzlicher Vorgaben zukünftig in weiteren Kommunen eingeführt wird. Diese wird pro Quadratmeter befestigter Grundstücksfläche jährlich von den Stadtentwässerungsbetrieben erhoben. Da sich die Gebühr aktuell auf 1€/m² beläuft, kann je nach Grundstücksgröße schnell eine 3-5-stellige Größenordnung entstehen. Wurde eine Regenversickerungsanlage gebaut, entfällt die Regenwassergebühr. Zudem belohnen einige Gemeinden auch Dachbegrünungen, wasserdurchlässige Beläge und eine Teilversickerung mit einer Gebührenreduzierung.
Da es bei Starkregen oftmals zu Überflutungen kommt, gibt es Überflutungsschutzanforderungen, die sich nach der DIN 1986-100 richten und einen rechnerischen Nachweis ab einem 800cbm abflusswirksamer Grundstücksfläche fordern. Hierbei handelt es sich allerdings um Starkregenereignisse, wie sie nur alle 30, 50 oder 100 Jahre vorkommen. Die zunehmende Anzahl an Überflutungen durch den Klimawandel wurden hier bereits berücksichtigt. Da von einer generellen Verschiebung der Niederschläge in die Wintermonate und von längeren Trockenperioden in den Sommermonaten ausgegangen werden, wird eine Anreicherung des Untergrundes mit versickerndem Wasser geboten. Die grüne Infrastruktur muss gesichert werden!
Text: Lena Knappmann / Bild: AdobeStock
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