von Dirk Binnewies, 06.09.2017
Nicht selten bei Bauvorhaben, oft auf vorhandenen Brachflächen mit Ruderalbewuchs aus einer Krautschicht mit Sträuchern und Baumbewuchs, muss vorab geklärt werden, ob der Baumbestand aus rechtlicher Sicht als Wald angesehen werden muss – mit eventuell hemmenden Folgen für den Baufortschritt.
Im Folgenden soll ein Überblick über die Walddefinition in der Rechtsprechung an die Hand gegeben werden um für die Praxis ein höheres Maß an begrifflicher Bestimmtheit zu erhalten.
Rechtliche Einordnung
Der Waldbegriff erfährt seine rechtliche Normierung im Bundeswaldgesetz §2 Abs. (1):
"Wald im Sinne des Gesetztes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen."
Walddefinition
Die Waldeigenschaft ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen abzustimmen. Das bedeutet, dass sie unabhängig ist von:
Eintragung im Waldverzeichnis, Grundbuch oder Plänen
der Art der Bestockung, der forstlichen Güte bzw. der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit
der Art der Entstehung, also ob durch Pflanzung bzw. Saat oder durch natürliche Wiederbestockung, Stockausschlag, Naturverjüngung und Sukzession
der Funktion und dem Entwicklungszustand und Alter
Maßgebliches Kriterium zur Auslegung der Walddefinition kann bei natürlicher Sukzession die Dichte des Baumbestandes sein. Bei natürlicher gesicherter Eroberung einer bestimmten Fläche durch Forstpflanzen kann man nur dann von Wald sprechen, wenn eine gewisse gleichmäßige Verteilung der Bäume gegeben und Kronenschluss zu erwarten ist.
Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass für die Waldcharakteristik entscheidend ein flächenhafter Eindruck der mit Forstpflanzen bestockte Fläche ist. Die bestockte Fläche sollte in der Lage sein einen waldtypischen Haushalt d.h. die für den Wald charakteristischen klimatischen und ökologischen Bedingungen ausbilden zu können.
Als Untergrenze kann hier eine Fläche von 400m² (20x20m) angesehen werden. Dieser eher naturwissenschaftliche Ansatz einer Walddefinition schließt aus, dass eine Mehrzahl einzeln stehender Bäume den Anforderungen einer Waldeigenschaft genügt.
Welche Flächen keine Waldeigenschaft zugewiesen werden kann ist ebenfalls im Bundeswaldgesetz §2 Abs. (2) festgelegt. Unter Punkt 4 heißt es:
"Kein Wald im Sinne des Gesetzes sind in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden."
Text: Lena Knappmann
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